Die Sulfit-Höchstmengen bei Trockenobst stehen seit so langer Zeit unverändert, dass die meisten Spezifikationen sie wie Inventar behandeln. Diese Bequemlichkeit endet gerade. Im September 2026 hat die Europäische Kommission einen Rechtsetzungsentwurf zu den zugelassenen Verwendungen und Verwendungsmengen von Schwefeldioxid und Sulfiten (E 220-228) in Umlauf gebracht, und die darin genannten Zahlen sind keine Feinjustierung. Mehrere Kategorien verlieren die Hälfte ihres Spielraums, manche fast den gesamten.
Was im Entwurf tatsächlich steht
Der Vorschlag folgt der im November 2025 veröffentlichten aktualisierten EFSA-Expositionsbewertung zu Schwefeldioxid und Sulfiten. Nach dem kursierenden Entwurf sinken getrocknete Aprikosen von 2.000 auf 1.000 mg/kg und getrocknete helle Weintrauben von 2.000 auf 800 mg/kg. Getrocknete Pfirsiche fallen von 2.000 auf 300 mg/kg, getrocknete Bananen von 1.000 auf 300, getrocknete Äpfel und Birnen von 600 auf 300. Getrocknete Mango und Ananas lägen bei 300 mg/kg, Trockenkokos bei 50. Die Auffangkategorie für sonstiges Trockenobst sinkt von 500 auf 150 mg/kg. Der bestehende Eintrag für getrocknete Feigen würde ersatzlos gestrichen.
Zwei Punkte verdienen einen zweiten Blick. Dass Pfirsiche den überwiegenden Teil ihrer zulässigen Menge verlieren, ist keine Verschärfung, sondern eine andere Verfahrensfrage. Und die Auffangkategorie wiegt schwerer, als ihr unscheinbarer Name vermuten lässt, denn dort landet alles, was nicht gesondert aufgeführt ist.
Was noch offen ist
Weder ein Anwendungsdatum noch eine Übergangsfrist wurde veröffentlicht. Die Stakeholder-Konsultation lief bis Ende September 2026, und ein Entwurf dieser Art durchläuft in der Regel die Beratung mit den Mitgliedstaaten sowie eine Prüffrist, bevor er anwendbar wird – meist mit einem Übergangsfenster für vorhandene Bestände. Das ist der redliche Stand, und man sollte ihn deutlich aussprechen: Wer heute eine Compliance-Frist nennt, erfindet sie. Planbar sind die Richtung, die eindeutig ist, und die Größenordnung, die nun schriftlich vorliegt.
Der Satz in der Spezifikation, der sich unbemerkt verschiebt
Das ist der Teil, der sich diese Woche zu prüfen lohnt. Viele Liefervereinbarungen nennen überhaupt keinen SO2-Wert. Sie schreiben, die Ware habe den geltenden Rechtsvorschriften zu entsprechen, oder ähnlich. Diese Formulierung ist bequem, bis sich die Rechtslage ändert – dann wandert die Spezifikation stillschweigend mit, während der Handelskunde, dessen eigenes Lastenheft eine feste Zahl nennen kann, nicht mitwandert.
Der umgekehrte Fehler ist eine Spezifikation, die für Aprikosen 2.000 mg/kg fest verdrahtet. Die bewegt sich gar nicht und wird an dem Tag rechtswidrig, an dem eine neue Höchstmenge greift. Grundsätzlich ist keine der beiden Schreibweisen falsch; beide verlangen eine Entscheidung statt einer Annahme. Nützlich ist vor allem, den tatsächlichen Gehalt der heute bezogenen Ware zu ermitteln. Sehr viele Partien liegen deutlich unter der rechtlichen Obergrenze, und wo das zutrifft, ändert die vorgeschlagene Absenkung nichts am Produkt, sondern nur am Papier darum herum.
Wo der Druck praktisch entsteht
Weniger zulässiges Sulfit wirkt sich zuerst auf Aussehen und Farbstabilität aus, nicht auf die Sicherheit. Sichtbar arbeitet Schwefel bei hellem Obst – deshalb tragen Aprikosen, helle Weintrauben, Pfirsiche und Äpfel heute die höchsten Werte und stehen vor den schärfsten Kürzungen. Eine niedrigere Obergrenze bedeutet dunklere Frucht über dieselbe Lagerdauer oder ein kürzeres Fenster, in dem die Frucht noch so aussieht, wie es das Regal erwartet. Wer sein Produkt über leuchtende Farbe positioniert, sollte dieses Gespräch jetzt führen, denn es braucht eine Saison, keine Woche.
Der zweite Druckpunkt liegt bei Kennzeichnung und Druckvorlagen. Schwefeldioxid und Sulfite sind ab 10 mg/kg deklarationspflichtig. Eine Rezepturänderung, die ein Produkt unter die Deklarationsschwelle bringt, oder ein Lieferantenwechsel, der das Verfahren ändert, greift unmittelbar in die Zutatenliste ein – und Druckvorlaufzeit ist der Posten, der am häufigsten vergessen wird, wenn man eine Regeländerung von einer Frist aus rückwärts plant.
Die Lage eines Produkts, das nie Sulfit gebraucht hat
Es gibt eine Kategorie Trockenobst, für die dieser ganze Vorgang reine Verwaltungskulisse bleibt: Ware, die ohne jede Schwefelung hergestellt wird. Eine Höchstmenge regelt, wie viel eines Zusatzstoffs enthalten sein darf. Wird der Zusatzstoff nicht verwendet, bindet keine Menge, und keine Absenkung ändert etwas.
Genau dort steht unsere eigene Trockenfruchtlinie. Die Fruchtchips von TeraVella werden in unserem Geothermie-Werk in Sındırgı schonend bei niedriger Temperatur getrocknet und als reine Frucht abgepackt – kein Zuckerzusatz, keine Konservierungsstoffe, keine Farbstoffe, kein Sulfit. Das Sortiment umfasst Apfel, Banane, Feige, Pfirsich, Erdbeere, Orange, Mandarine, Wassermelone, Drachenfrucht, Aronia und Tomate, mit rund zwölf Monaten Haltbarkeit in Verkaufsverpackungen. Produziert wird nach ISO 9001 und ISO 22000 mit chargenbezogener Rückverfolgbarkeit und Analysenzertifikat auf Anfrage; weitere Zertifizierungen haben wir nicht und sagen das lieber, als es verschwimmen zu lassen. Mengen, Packungsformate und Preise werden im Angebot festgelegt, weil die ehrliche Antwort bei einem Eigenmarkenprojekt von Format, Volumen und Zielmarkt abhängt.
Nichts davon macht ungeschwefelte Ware zur richtigen Antwort für jeden Kanal. Geschwefeltes Trockenobst bleibt im breiten Handel aus nachvollziehbaren kaufmännischen Gründen der Standard, und daran ändert dieser Entwurf nichts. Wer sein Sortiment aber ohnehin über eine kurze Zutatenliste positioniert, hat es mit einer Entwicklung zu tun, die man beobachtet, nicht mit einer, die man abfedern muss.