Pflanzliche Rohstoffe tragen eine rechtliche Vorgeschichte, die viele Käufer nie zu Gesicht bekommen. Ein Fass Extrakt ist nicht nur eine Ware; es stammt aus der biologischen Vielfalt eines Landes, und seit 2014 regelt ein internationaler Rahmen, wie diese Vielfalt genutzt werden darf und wer an dem geschaffenen Wert teilhat. Für alle, die natürliche Kosmetikwirkstoffe beschaffen, ist das Nagoya-Protokoll keine optionale Hintergrundlektüre mehr.
Was das Nagoya-Protokoll regelt
Das Nagoya-Protokoll wurde 2010 angenommen und trat 2014 als ergänzendes Abkommen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) in Kraft. Es legt Regeln für den Zugang und Vorteilsausgleich (ABS) fest: den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten und ausgewogenen Ausgleich der aus ihrer Nutzung entstehenden Vorteile. Entscheidend ist, dass es sich auch auf das traditionelle Wissen erstreckt, das mit diesen Ressourcen verbunden ist — die Praktiken indigener und lokaler Gemeinschaften, die eine Pflanze seit Langem nutzen. Das zugrunde liegende Prinzip ist die Souveränität: Ein Bereitstellerland entscheidet über die Bedingungen, unter denen auf seine genetischen Ressourcen zugegriffen und diese genutzt werden dürfen, und kann einen Anteil am daraus entstehenden Wert erwarten.
PIC und MAT: die beiden Bausteine
Zwei Mechanismen bilden das Herz des Systems. Die vorherige informierte Zustimmung (PIC) ist die Genehmigung, die ein Bereitstellerland erteilt, bevor auf eine genetische Ressource zugegriffen werden darf. Die einvernehmlich festgelegten Bedingungen (MAT) sind die an diesen Zugang geknüpften ausgehandelten Konditionen, einschließlich der Frage, wie monetäre oder nicht-monetäre Vorteile zurückfließen — Lizenzgebühren, Meilensteinzahlungen, Kapazitätsaufbau oder geteilte Forschungsergebnisse. In der Praxis werden PIC und MAT gemeinsam über die zuständige nationale Behörde des Bereitstellerlandes gesichert, und die entstehenden Unterlagen sind das Fundament jeder konformen Beschaffungsakte.
Wann Beschaffung als Nutzung gilt
Die folgenreichste Unterscheidung ist die zwischen Handel und Nutzung. Die Pflichten des Protokolls knüpfen an die Nutzung an, definiert als Forschung und Entwicklung an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung einer genetischen Ressource. Eine fertige Ware zu kaufen und unverändert weiterzuverkaufen ist gewöhnlich Handel und fällt aus dieser Definition heraus. Doch kosmetische Arbeit endet selten beim Handel: die Wirkstoffe eines Extrakts zu charakterisieren, Fraktionen auf Wirksamkeit zu screenen oder ein biochemisches Profil zu optimieren — all das kann Nutzung darstellen. Das ist die Grauzone für kosmetische Wirkstoffe und Extrakte, und es bedeutet, dass die auslösende Frage nicht lautet „Was habe ich gekauft?", sondern „Was mache ich damit?".
Wo die EU-Sorgfaltspflicht greift
Innerhalb der Europäischen Union wird das Protokoll durch die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 umgesetzt. Sie verlangt keine Handelslizenz; stattdessen erlegt sie jedem, der in der EU erfasste genetische Ressourcen nutzt, eine Sorgfaltspflicht auf. Sie müssen die für ABS relevanten Informationen einholen, aufbewahren und weitergeben: das Ursprungsland, Datum und Ort des Zugangs sowie die PIC- und MAT-Referenzen. Aufzeichnungen sind zwanzig Jahre nach Ende der Nutzung aufzubewahren. Wo die verfügbaren Informationen unzureichend sind, besteht die Pflicht darin, eine ordnungsgemäße Zugangsgenehmigung einzuholen oder die Nutzung der Ressource einzustellen. Der Anwendungsbereich ist hier wichtig — Material, auf das vor Oktober 2014 zugegriffen wurde oder das aus Ländern stammt, die keine Vertragsparteien sind, kann außerhalb der Verordnung liegen, doch diese Einschätzung sollte sorgfältig getroffen werden.
Das IRCC und das ABS Clearing-House
Die Compliance ist weitaus einfacher, wenn ein Bereitstellerland ein international anerkanntes Konformitätszertifikat (IRCC) ausgestellt hat. Dieses Zertifikat bestätigt, dass der Zugang auf der Grundlage von PIC und MAT gewährt wurde, und es wird im ABS Clearing-House veröffentlicht, der zentralen Online-Plattform der CBD zum Austausch von ABS-Informationen. Ein IRCC ist ein starker, übertragbarer Nachweis: Kann Ihr Lieferant Ihnen eines aushändigen, ist ein Großteil Ihrer Sorgfaltsakte bereits erstellt. Wo kein IRCC existiert, greifen Sie auf die zugrunde liegenden Genehmigungen und Vereinbarungen zurück, die einzeln zusammengetragen und überprüft werden müssen.
Praktische Sorgfaltspflicht für den Käufer
Ein praktikabler Prozess ist unkompliziert, sofern diszipliniert. Ermitteln Sie das Ursprungsland jedes Pflanzenstoffs und bestätigen Sie, ob es Vertragspartei des Protokolls ist und welche nationale ABS-Gesetzgebung gilt. Fordern Sie die ABS-Dokumentation von Ihrem Lieferanten an — idealerweise ein IRCC, andernfalls PIC und MAT — und geben Sie diese Pflichten in Ihren Verträgen in der Lieferkette weiter, sodass jede Stufe rechenschaftspflichtig ist. Führen Sie zeitnahe Aufzeichnungen und bewahren Sie sie weit über die gesetzliche Frist hinaus auf. Prüfen Sie schließlich die Frage Handel versus Nutzung immer dann erneut, wenn sich Ihre F&E-Tätigkeit ändert, denn ein neuer Entwicklungsschritt kann einen zuvor nicht erfassten Rohstoff in den Anwendungsbereich ziehen. Als routinemäßige Beschaffungshygiene statt als rechtlicher Nachgedanke behandelt, schützt die ABS-Compliance sowohl den Käufer als auch die biologische Vielfalt, aus der der Rohstoff stammt.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar; beurteilen Sie Ihre konkreten Tätigkeiten mit qualifiziertem Rechtsbeistand.