Natürliche Duftmaterialien sind chemisch komplex. Rosenöl, Zitrusöl oder ein aromatischer Extrakt kann Dutzende flüchtige Bestandteile beitragen, darunter Moleküle mit Beschränkungs- oder Einzelkennzeichnungspflicht. Ein authentischer, minimal verarbeiteter Rohstoff kann daher weiterhin Allergiemanagement erfordern. Die Dokumentation muss die botanische Charge mit dem fertigen Kosmetikum verbinden und darf nicht bei einer pauschalen „natürlich“-Aussage enden.
Die statische Checkliste der „26 Allergene“ ausmustern
Der Ausdruck „26 EU-Allergene“ ist in Einkaufsunterlagen verbreitet, bildet die Rechtslage aber nicht mehr hinreichend ab. Bei Verabschiedung der Commission Regulation (EU) 2023/1545 beschrieb die Verordnung 24 damals einzeln kennzeichnungspflichtige Duftallergene, fügte zahlreiche weitere Stoffe hinzu und aktualisierte sowie gruppierte Einträge in Annex III. Die Änderung behält die bekannten Auslöseschwellen bei: Einzelkennzeichnung über 0,001 % in Leave-on- und 0,01 % in Rinse-off-Produkten, sofern der betreffende Eintrag gilt.
Es gelten Übergangsfristen: Nach den früheren Regeln konforme Produkte dürfen bis 31. Juli 2026 in der EU in Verkehr gebracht und bis 31. Juli 2028 bereitgestellt werden. Die regulatorische Akte muss daher ausweisen, welches Regelwerk und welcher Übergangsstatus für das konkrete Produkt gelten. Eine auf der historischen 26er-Kurzform eingefrorene Tabelle kann neue Stoffe auslassen oder veraltete Namen verwenden.
Bestandteile natürlicher komplexer Stoffe zuordnen
Ätherische Öle sind natürliche komplexe Stoffe, keine einzelnen Duftchemikalien. Limonene in Zitrusschalenöl, Linalool in Lavendel, Citral in Zitronengras und Geraniol in Rose sind inhärente Bestandteile. Ihre Anteile schwanken mit Art, Chemotyp, Geografie, Erntereife, Destillation und Lagerung. Oxidation kann zudem die Sensibilisierungsrelevanz verändern, obwohl das ursprüngliche Öl spezifikationsgerecht war.
Ausgangspunkt ist die exakte Identität: INCI-Name, lateinischer Binomialname, Pflanzenteil, Extraktionsverfahren und Charge. Eine Erklärung zu „Zitrusöl“ kann kaltgepresstes Zitronenschalenöl und destilliertes Bergamottöl nicht verlässlich gleichermaßen abbilden. Der Lieferant sollte regulierte Bestandteile, gemeldete Konzentrationen oder belastbare Höchstwerte, die Datengrundlage und das Revisionsdatum nennen.
GC-MS als Beleg, nicht als automatisches Urteil verwenden
Ein chargenspezifisches GC-MS-Chromatogramm unterstützt Identitätsbestätigung und Quantifizierung wichtiger flüchtiger Bestandteile. Es zeigt, ob Chemotyp und Allergenprofil zum gelieferten Material passen. Eine Peakliste ist jedoch nicht automatisch eine vollständige regulatorische Erklärung. Koelution, Kalibrierung, Nachweisgrenze und verkürzte Berichtsschwelle beeinflussen, was erscheint.
Klären Sie, ob Werte an der Charge gemessen, aus repräsentativen Daten abgeleitet oder als Spezifikationsmaxima angegeben wurden. Bei nichtflüchtigen Extrakten kann GC-MS ungeeignet sein; Extraktionslösemittel und Analysenziel bestimmen die Methode. Der verantwortliche Bewerter muss die analytischen Belege den anwendbaren Bezeichnungen in Annex III einschließlich erforderlicher Stoffgruppen zuordnen.